Kleiboldt Legal EngineeringKleiboldtLegal EngineeringErstgespräch

KI-Dokumentation für Arztpraxen: das Auswahlraster

Welches KI-Dokumentationswerkzeug in die Kassenpraxis passt: C5 nach § 393 SGB V, Schweigepflicht, Zweckbestimmung, Integration. Mit Anbieterfragebogen.

Veröffentlicht am 18. April 2026·Lesezeit 7 Min.·Stand 26.09.2026
01Überblick
  • 01In der Kassenpraxis steht das C5-Testat des Anbieters nach § 393 SGB V an erster Stelle; das Testat des Rechenzentrums allein genügt nicht.
  • 02Server in Deutschland beantworten die Drittlandfrage. Für die Schweigepflicht zählt die Verpflichtung nach § 203 StGB bis zum letzten Unterauftragnehmer.
  • 03Die Zweckbestimmung entscheidet, ob das Werkzeug ein Medizinprodukt ist. Kodier- und Diagnosevorschläge führen nach Regel 11 MDR mindestens zur Klasse IIa.
  • 04Die ärztliche Prüfung aus § 630f BGB gilt für jedes Werkzeug, Art. 26 AI Act nur für Hochrisiko-KI.
02Beitrag

Für die Dokumentation in der Arztpraxis gibt es inzwischen Dutzende Programme. Dieser Beitrag ordnet sie in drei Produktkategorien und nennt die fünf Punkte, an denen Sie ein Werkzeug vor der Unterschrift prüfen, in der Reihenfolge, in der sie aussortieren.

Kurzantwort

Ein bestes Werkzeug für alle Praxen gibt es nicht, wohl aber eine Reihenfolge, in der Sie prüfen. In der Kassenpraxis steht das C5-Testat nach § 393 SGB V vorn, denn ohne aktuelles Testat des Anbieters dürfen Gesundheitsdaten nicht in dessen Cloud.

Danach kommen die Verpflichtung des Anbieters und seiner Unterauftragnehmer auf die Schweigepflicht nach § 203 StGB, die Zweckbestimmung, die entscheidet, ob das Werkzeug ein Medizinprodukt ist, die Anbindung an Ihre Praxissoftware und der Weg, auf dem Sie Entwürfe prüfen und freigeben.

Eine Einwilligung der Patienten braucht die Dokumentation nicht. Für die Aufnahme des Gesprächs holen Sie das Einverständnis vorher ein.

Daniel Kleiboldt (Kleiboldt Legal Engineering; Jurist, LL.M., Software Engineer) ordnet Dokumentations-Tools für Arztpraxen regulatorisch und technisch ein, bevor sich die Praxis für eines entscheidet.

Die zwölf Fragen an den Anbieter als Fragebogen

Drei Produktkategorien

1. Ambient Scribing

Das Mikrofon läuft im Gespräch mit, und die Software schreibt daraus einen gegliederten Entwurf nach Anamnese, Befund, Beurteilung und Prozedere, den Sie prüfen und freigeben. Solange sie wörtlich überträgt und ordnet, bleibt sie meist unterhalb der Medizinprodukt-Schwelle. Der Aufwand liegt beim Datenschutz und bei der Aufnahme selbst, weil Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und das gesprochene Wort nach § 201 StGB betroffen sind. Die Einordnung im Einzelnen steht im Beitrag zu Ambient Scribing.

2. Arztbrief-Generatoren

Ohne Live-Audio. Vorhandene Praxisdaten, eine Kurzanweisung und Vorbefunde werden zu einem vollständigen Brief. Das passt zu Fachrichtungen mit viel Fallakten-Arbeit und wird von spezialisierten Anbietern wie als Modul der Praxissoftware angeboten. Die Einordnung hängt daran, ob das System nur umformuliert oder Inhalte ergänzt und bewertet, die in der Eingabe nicht standen.

3. Plattformen

Manche Anbieter verbinden Ambient Scribing, Briefe, Kodiervorschläge und Priorisierung in einem Produkt. Das ist bequem und regulatorisch die teuerste Variante, weil die Zweckbestimmung dann mehrere Funktionen abdecken muss und Kodier- oder Diagnosevorschläge das Produkt zum Medizinprodukt machen.

Fünf Prüfpunkte, in dieser Reihenfolge

1. C5-Testat und Ort der Verarbeitung

Eine Praxis, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnet, darf Gesundheitsdaten nur in einem Cloud-Dienst verarbeiten lassen, dessen Anbieter ein aktuelles C5-Testat für die Basiskriterien vorweist, seit dem 1. Juli 2025 vom Typ 2 (§ 393 Abs. 3 und 4 SGB V). Für ein System, das nach dem 30. Juni 2025 erstmals auf den Markt kam, genügt in den ersten 18 Monaten Typ 1. Maßgeblich ist das Testat des Anbieters, von dem Sie den Dienst beziehen. Ein Testat des Rechenzentrums, in dem er betreibt, deckt nur die Infrastruktur ab.

An die Stelle des C5 kann ein Zertifikat nach ISO/IEC 27001 für den eigenen Dienst des Anbieters treten, zusammen mit einem Maßnahmenplan zum Testat. Verarbeitet werden darf in Deutschland, der EU, dem EWR, der Schweiz oder einem Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss, und der Anbieter braucht eine Niederlassung im Inland. Die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV verlangt, dass jede Praxis das prüft. Reine Privatpraxen erfasst die Vorschrift nicht.

2. Schweigepflicht bis zum letzten Unterauftragnehmer

Server in Deutschland beantworten die Frage nach dem Drittland. Die Schweigepflicht hängt daran, wer auf die Daten zugreifen kann. Befugt ist die Weitergabe an einen Dienstleister, soweit sie für seine Leistung erforderlich ist, und nur, wenn er und jeder seiner Unterauftragnehmer zur Geheimhaltung verpflichtet sind (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ersetzt diese Verpflichtung nicht.

Lassen Sie sich drei Belege geben, nämlich die Muster-Verpflichtungserklärung des Anbieters, eine Bestätigung je Unterauftragnehmer und das Protokoll der Supportzugriffe. Wie das im Einzelnen aussieht, steht im Beitrag zu § 203 StGB und Cloud-KI. Ein Modell im eigenen Praxisnetz nimmt Cloud und Drittland ganz aus der Prüfung, verlagert aber Betrieb und Aktualisierung zu Ihnen oder zu einem Dienstleister.

3. Zweckbestimmung und CE-Klasse

Maßgeblich ist die Zweckbestimmung nach Art. 2 Nr. 12 MDR, also wofür der Hersteller das Produkt bestimmt und wie er es beschreibt und bewirbt. Reine Transkription ist häufig kein Medizinprodukt. Liefert das Werkzeug Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen, etwa Kodier- oder Diagnosevorschläge, gehört es nach Regel 11 Anhang VIII MDR mindestens zur Klasse IIa.

Ist dafür eine Benannte Stelle beteiligt, ist das Produkt zugleich Hochrisiko-KI über Art. 6 Abs. 1 und Anhang I des AI Act, und die Betreiberpflichten nach Art. 26 gelten ab dem 2. August 2028. Lassen Sie sich die Zweckbestimmung im Wortlaut geben und setzen Sie das Werkzeug nur in ihren Grenzen ein.

4. Anbindung an die Praxissoftware

Ohne Übergabe in die Karteikarte bleibt ein Medienbruch, der den Zeitgewinn aufzehrt. Am reibungsärmsten ist das Modul des Praxissoftware-Herstellers, danach die zertifizierte Partnerintegration, zuletzt die reine Schnittstelle, die den Aufwand in die Praxis verlagert. Fragen Sie, für welche Version und in welchem Umfang die Anbindung produktiv freigegeben ist. Eine angekündigte Anbindung, ein Beta-Konnektor und ein freigegebenes Modul tragen im Vertrieb oft denselben Namen.

5. Prüfen, Freigeben, Protokollieren

Den Entwurf prüfen Sie, weil er zur Akte wird und § 630f BGB die Dokumentation Ihnen zuweist. Ein gutes Prüfwerkzeug erkennen Sie an fünf Dingen:

  • Unsichere Passagen sind erkennbar markiert.
  • Eine Aussage lässt sich zur Stelle im Transkript zurückverfolgen.
  • Jede Änderung wird versioniert gespeichert.
  • Maschinell erzeugte Teile sind als solche erkennbar.
  • Die Freigabe ist ein eigener, protokollierter Schritt.

Für Hochrisiko-Systeme verlangt Art. 26 Abs. 6 AI Act, die automatisch erzeugten Protokolle mindestens sechs Monate aufzubewahren. Im Streitfall zählt, was in Ihrer Kontrolle liegt, deshalb gehört ein exportierbares Protokoll in den Vertrag.

Was immer gilt, unabhängig vom Werkzeug

Das Werkzeug entscheidet, wie leicht Sie diese Pflichten erfüllen. Es nimmt sie Ihnen nicht ab.

  • die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vor der Einführung
  • die Information der Patienten nach Art. 13 DSGVO und das Einverständnis zur Aufnahme vor dem Gespräch
  • Maßnahmen, die die KI-Kompetenz des Teams unterstützen, dokumentiert nach Art. 4 AI Act
  • die ärztliche Prüfung und Freigabe jedes Entwurfs nach § 630f BGB
  • die Verpflichtungskette nach § 203 Abs. 4 StGB bis zum letzten Unterauftragnehmer

Die Betreiberpflichten nach Art. 26 AI Act kommen nur hinzu, wenn das Werkzeug Hochrisiko-KI ist. Bei reiner Transkription ist es das nicht.

Häufige Fragen aus der Praxis

Welches KI-Dokumentations-Tool ist das beste für Arztpraxen?

+

Ein bestes Werkzeug für alle Praxen gibt es nicht, und eine Rangliste wäre in wenigen Monaten falsch. Die Auswahl hängt an Fachrichtung, Praxissoftware und Prüfweg. Belastbar ist die Reihenfolge der Prüfung. In der Kassenpraxis steht das C5-Testat des Anbieters nach § 393 SGB V vorn, danach die Verpflichtung auf die Schweigepflicht nach § 203 StGB bis zum letzten Unterauftragnehmer, die Zweckbestimmung, die Anbindung an die Praxissoftware und der Weg zur Freigabe. Die zwölf Fragen dazu lassen sich vor der Unterschrift schriftlich beantworten.

Ist Ambient Scribing in deutschen Arztpraxen zulässig?

+

Ja, unter Bedingungen. Behandlung und Dokumentation stehen dabei ohne Einwilligung auf Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG; für die Aufzeichnung des Gesprächs wird das Einverständnis vorher eingeholt, tragender Grund dafür ist § 201 StGB. Dazu kommen ein Auftragsverarbeitungsvertrag, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und ein Weg ohne Aufzeichnung. In der Kassenpraxis braucht der Anbieter außerdem ein aktuelles C5-Testat nach § 393 SGB V. Für die Schweigepflicht ist die Verpflichtungskette nach § 203 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 StGB bis zum letzten Unterauftragnehmer der tragende Anker, weil eine Einwilligung widerruflich ist. Die ärztliche Prüfung des Entwurfs folgt aus § 630f BGB. Die Betreiberpflichten nach Art. 26 AI Act kommen nur hinzu, wenn das Werkzeug Hochrisiko-KI ist; reine Transkription ist das nicht. Bei Verarbeitung außerhalb der EU ist zusätzlich Kapitel V DSGVO zu prüfen.

Welche CE-Klasse haben KI-Arztbrief-Tools?

+

Das hängt an der Zweckbestimmung nach Art. 2 Nr. 12 MDR. Reine Transkription von Audio zu Text ohne medizinische Interpretation ist häufig kein Medizinprodukt. Sobald das Werkzeug Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, also Kodiervorschläge oder Diagnoseformulierungen erzeugt, greift Regel 11 Anhang VIII MDR mit mindestens Klasse IIa. Wird es dadurch CE-pflichtig unter Beteiligung einer Benannten Stelle, ist es zugleich Hochrisiko-KI über Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I EU AI Act, und Art. 26 gilt ab dem 2. August 2028. Anhang III ist hier nicht einschlägig. Lassen Sie sich die Zweckbestimmung im Wortlaut geben und bleiben Sie beim Einsatz in ihren Grenzen, denn die Verwendung gemäß Betriebsanleitung ist nach Art. 26 Abs. 1 ausdrücklich Betreiberpflicht.

Was zählt mehr, Funktionsumfang oder Integration in die Praxissoftware?

+

Die Integration, solange der Funktionsumfang den Kernfall abdeckt. Werkzeuge, die eine Sondereingabe in einem Drittsystem verlangen und keinen Rückfluss in die Karteikarte haben, werden im Praxisalltag nicht angenommen, und der Medienbruch zehrt den Zeitgewinn auf. Fragen Sie dabei nicht, ob eine Integration existiert, sondern für welche Version und in welchem Umfang: Eine angekündigte Anbindung, ein Beta-Konnektor und ein produktiv freigegebenes Modul tragen im Vertrieb gern denselben Namen.

Schlägt eine KI GOP-Ziffern vor, und schützt das vor Regressforderungen?

+

Vorschlagen und Eintragen sind zwei Bauweisen, und der Unterschied entscheidet. Die Abrechnungssammelerklärung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Garantiefunktion und knüpft an die Person des Vertragsarztes, nicht an den Weg, auf dem eine Ziffer entstanden ist. Schon ein einziger unrichtiger Behandlungsausweis macht sie unrichtig, und bei zumindest grob fahrlässiger Falschabrechnung entfällt die Garantiefunktion, worauf die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar im Wege einer pauschalierenden Schätzung neu festsetzt. Ein Assistent, der Ziffern selbst einträgt, verschiebt die Prüfung hinter die Handlung. Ob sein Einsatz für sich genommen grobe Fahrlässigkeit begründet, ist nicht entschieden. Gegen Regresse hilft die Vollständigkeit der Leistungsdokumentation mehr als die Ziffernautomatik.

Reichen Server in Deutschland für die ärztliche Schweigepflicht?

+

Sie helfen, sie genügen aber nicht. Der Speicherort beantwortet die Frage nach dem Drittlandtransfer, die Schweigepflicht hängt an etwas anderem, nämlich an der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Dienstleister. Befugt ist die Offenbarung nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, wenn sie für die Inanspruchnahme der Leistung erforderlich ist und die Verpflichtung nach Abs. 4 bis zum letzten Unterauftragnehmer durchgereicht wird. Zu prüfen ist deshalb die Kette und nicht die Landkarte. Beim Hosting kommt hinzu, dass ein C5-Testat nach § 393 SGB V das Testat des Cloud-Anbieters ist und nicht das des Softwareherstellers, der damit wirbt.

Brauche ich für KI-gestützte Dokumentation eine Einwilligung der Patienten?

+

Für die Dokumentation nicht, für die Aufzeichnung des Gesprächs in der Praxis schon. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Versorgung stützt sich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG; Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung halten in ihren Hinweisen vom Oktober 2025 fest, dass es der zusätzlichen Einholung einer Einwilligung insoweit nicht bedarf. Ob die Aufzeichnung des Gesprächs als Mittel dazu noch erforderlich ist, hat in Deutschland weder eine Aufsichtsbehörde noch ein Gericht entschieden. Daneben steht § 201 StGB, und er ist der tragende Grund, das Einverständnis vor dem Gespräch einzuholen. Beziehen Sie es auf Aufnahme und Transkription und nicht auf die Dokumentation, dann trifft ein Widerruf nur die Aufnahme und nicht die Behandlungsakte, die nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre bleibt. Zu informieren ist in jedem Fall nach Art. 13 DSGVO, und wer ablehnt, bekommt seine Dokumentation trotzdem.

Rechnet sich KI-Dokumentation bei 30 bis 40 Patienten am Tag?

+

Unabhängige Zahlen für den deutschen Praxisalltag gibt es bislang nicht, die verbreiteten Zeitangaben stammen von den Anbietern. Belastbar wird die Rechnung erst mit eigenen Zahlen, also mit der Zahl der Briefe pro Woche, der heutigen Bearbeitungszeit und der Prüfzeit, die nach der Einführung dazukommt. Diese Prüfzeit fällt nicht weg, sie verschiebt sich vom Schreiben zum Lesen. Als Vergleichsgröße dienen die Arbeitgeberkosten und nicht das Bruttogehalt, und die Ersparnis zählt erst, wenn die gewonnene Zeit an einer anderen Stelle tatsächlich ankommt.

Wie genau sind KI-generierte Arztbriefe?

+

Belastbare unabhängige Belege fehlen. Eine Auswertung in PLOS Digital Health vom 19.08.2026 hat 1.357 in den USA freigegebene KI-Medizinprodukte untersucht; 34 davon waren durch prospektive Studien gestützt, drei berichteten patientenzentrierte Endpunkte. Die Zahlen betreffen das US-Verfahren und lassen sich nicht auf die MDR übertragen, und eine Beweislücke ist noch kein Schaden. Für die Praxis folgt daraus, die Genauigkeit am eigenen Material zu prüfen und nicht am Datenblatt. Der typische Fehler ist dabei nicht die falsche Vokabel, sondern die plausibel erfundene Angabe bei dünner Dokumentation.

Stand26.09.2026
FassungVerordnung (EU) 2026/1744
FundstelleEU AI Act
Frist02.12.2026 · Art. 50 Abs. 2, Bestandssysteme, nur Anbieter
Belegte Normen2 Fundstellen
WeiterAuswahlraster
03Autor

Daniel Kleiboldt

Legal Engineer · Jurist, LL.M., Software Engineer

Berät Praxen, MVZ und Kliniken zu EU AI Act, DSGVO und Haftungsfragen beim KI-Einsatz. Lehrauftrag an der Hochschule Neu-Ulm (HNU).

Stand26.09.2026
FundstelleLegal Engineer
WeiterÜber mich
Sie wollen KI in der Dokumentation einführen?