Kleiboldt Legal EngineeringKleiboldt Legal EngineeringErstgespräch

EU AI Act:
Was gilt für mich?

Welche Pflichten Sie treffen und was davon belegbar ist

Der Bogen ermittelt zuerst, welches Regelwerk Sie überhaupt trifft, und fragt erst danach nach dem Stand der Umsetzung. Zwei Achsen statt einer Punktzahl, weil das inhärente Risiko einer Anwendung und eine Lücke in der Dokumentation nicht dasselbe sind.

Was der Bogen nicht ist

Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er ordnet Ihre Angaben den Fundstellen zu und macht sichtbar, was belegbar ist und was nicht. Wo eine Angabe fehlt, stuft er nicht ein, sondern sagt, was zu klären ist.

Abschnitt1 von höchstens 10

In welcher Rolle handeln Sie?

Der AI Act knüpft fast alle Pflichten an die Rolle. Sie entscheidet über den gesamten weiteren Bogen.

Beides ist möglich, und der Übergang ist nicht immer gewollt. Wer ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen betreibt oder wesentlich verändert, gilt nach Art. 25 Abs. 1 AI Act selbst als Anbieter; dasselbe gilt, wer die Zweckbestimmung eines Systems so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird. Der Bogen fragt das ausdrücklich ab. Wählen Sie hier die Rolle, in der Sie überwiegend handeln.
Stand04.09.2026
FassungEU AI Act i.d.F. VO (EU) 2026/1744
Frist02.12.2026 · Art. 50 Abs. 2, Bestandssysteme, nur Anbieter
Belegte Normen38 Fundstellen

Feste Kalenderdaten aus Art. 113 Abs. 3 lit. c in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Eine Kopplung an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen enthält die Vorschrift nicht. Der 29.07.2026 ist kein Datum der Verordnung, sondern des deutschen Durchführungsgesetzes.

In Kraft. Art. 4 KI-Kompetenz. Seit dem 27.07.2026 als Maßnahmenpflicht gefasst, ohne geschuldetes Kompetenzniveau.
In Kraft. KI-MIG in Kraft. Marktüberwachung in Deutschland: Bundesnetzagentur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; für KI in Medizinprodukten bleiben die sektoralen Behörden zuständig.
In Kraft. Art. 50 Transparenzpflichten, vollständig einschließlich Abs. 2. Für Bestandssysteme verlängert Art. 111 Abs. 4 die maschinenlesbare Kennzeichnung auf den 02.12.2026, allerdings nur für Anbieter.
Gilt ab. Ende der Übergangsfrist des Art. 111 Abs. 4 für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2. Nur für Anbieter und nur für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden.
Gilt ab. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, Art. 6 Abs. 2. Damit auch Art. 26 und Art. 27.
Gilt ab. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I, Art. 6 Abs. 1 — KI in Medizinprodukten. Damit auch Art. 26.