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Hochrisiko-KI

Stand 16.10.2026

KI-Systeme, an die der EU AI Act nach Art. 6 seine strengsten Anforderungen knüpft, über Anhang I (Medizinprodukte mit Benannter Stelle) oder Anhang III (etwa Triage in der Notfallversorgung).

01Überblick
  • 01Hochrisiko-KI sind KI-Systeme, an die der EU AI Act nach Art. 6 seine strengsten Anforderungen knüpft. Ob ein System dazu gehört, hängt an seiner Zweckbestimmung und seinem Einsatz.
  • 02Es gibt zwei Wege. Erstens KI, die selbst Medizinprodukt oder dessen Sicherheitsbauteil ist und von einer Benannten Stelle bewertet wurde (Anhang I). Zweitens Einsätze aus Anhang III, im Gesundheitswesen vor allem die Triage in der Notfallversorgung, KI für Personalentscheidungen und Emotionserkennung.
  • 03Die Pflichten gelten nach dem Digital Omnibus ab dem 02.12.2027 für Anhang III und ab dem 02.08.2028 für Anhang I. Art. 4 gilt für jedes KI-System seit dem 02.02.2025.
02Begriff

Definition

Hochrisiko-KI ist die Bezeichnung des EU AI Act für KI-Systeme, an die die Verordnung ihre strengsten Anforderungen knüpft. Ob ein System dazu gehört, regelt Art. 6, und es hängt an seiner Zweckbestimmung und seinem Einsatz. Dasselbe Sprachmodell kann als Terminassistent außerhalb der Klasse liegen und als Tool für die Triage in der Notfallversorgung innerhalb.

Rechtliche Verankerung

Art. 6 Abs. 1 EU AI Act in Verbindung mit Anhang I beschreibt den ersten Weg. Ein KI-System ist hochriskant, wenn es selbst ein Produkt nach einer Harmonisierungsvorschrift aus Anhang I ist oder dessen Sicherheitsbauteil und dieses Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte braucht. Abschnitt A nennt die MDR als Nr. 11 und die IVDR als Nr. 12. Im Gesundheitswesen betrifft das Medizinprodukte-Software, die eine Benannte Stelle bewertet hat, in der Regel ab Klasse IIa. Software der Klasse I ohne Benannte Stelle ist über diesen Weg nicht hochriskant.

Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III beschreibt den zweiten Weg. Anhang III listet Einsatzbereiche, in denen ein KI-System auch ohne Bezug zu einem Produkt als hochriskant gilt. Für das Gesundheitswesen kommen vor allem Nr. 5 Buchst. d in Betracht, also die Bewertung von Notrufen und die Triage von Patienten bei der Notfallversorgung, dazu Nr. 4 mit KI für Personalauswahl, Aufgabenzuweisung oder Leistungsbewertung und Nr. 1 Buchst. c mit der Emotionserkennung. Die Buchstaben a bis c der Nr. 5 betreffen die behördliche Prüfung von Ansprüchen auf öffentliche Leistungen, die Kreditwürdigkeit und die Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen. Sie werden im Gesundheitswesen häufig falsch zitiert.

Ein System aus Anhang III gilt nach Art. 6 Abs. 3 nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und das Ergebnis einer Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst, etwa weil es nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe oder eine vorbereitende Aufgabe erfüllt. Diese Ausnahme muss der Anbieter dokumentieren, und er muss das System registrieren. Für ein System, das Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt sie nie.

Ein System kann beide Wege zugleich nehmen, etwa Triage-Software, die selbst Medizinprodukt mit Benannter Stelle ist. Welche Frist dann gilt, ist offen.

Schaubild

Welche Pflichten ein KI-Tool auslöst

Vier Fragen von oben nach unten. Wo eine Antwort aus dem Weg führt, steht daneben, was dann gilt. Der Sockel gilt für jedes KI-System, gleich wie die Fragen 2 bis 4 ausgehen. Ein Produkt mit mehreren Funktionen durchläuft die Fragen je Funktion.

Sockel · gilt für jedes KI-Tool, das Sie einsetzen

Art. 4 seit 02.02.2025, Maßnahmen zur KI-Kompetenz des Teams. Art. 50 seit 02.08.2026, soweit das Tool mit Patienten spricht, Inhalte erzeugt oder Emotionen erkennt. Gespräch und Inhalte kennzeichnet in der Regel der Anbieter, über Emotionserkennung und Deepfakes informieren Sie selbst. Außerhalb des AI Act gelten Datenschutz und Berufsgeheimnis in jedem Zweig.

  1. Ist es überhaupt ein KI-System?

    Was nur feste, von Menschen geschriebene Regeln abarbeitet, ist keins. Vor einer Schlagwortliste sitzt allerdings meist eine Spracherkennung.

    Wenn ja, weiter
    Wenn nein
    Der AI Act gilt nicht

    Datenschutz, Berufsgeheimnis und Medizinprodukterecht bleiben, soweit sie greifen.

  2. Nutzen Sie ein fremdes System in eigener Verantwortung?

    Dann sind Sie Betreiber. Wer ein Tool selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, ist Anbieter und zugleich Betreiber.

    In beiden Fällen weiter
    Wenn es Ihr eigenes ist
    Sie sind auch Anbieter

    Der AI Act knüpft fast alle Pflichten an die Rolle. Die Anbieterpflichten zeigt dieses Schaubild nicht, die Fragen 3 und 4 gelten trotzdem.

  3. Ist es ein Medizinprodukt, das eine Benannte Stelle bewertet hat?

    Ob es ein Medizinprodukt ist, entscheidet die Zweckbestimmung des Herstellers in Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung oder Werbung. Die Benannte Stelle steht als vierstellige Nummer neben dem CE-Zeichen. Gemeint ist KI, die selbst das Produkt oder sein Sicherheitsbauteil ist. Für In-vitro-Diagnostika gilt dasselbe.

    Wenn nein, auch bei Klasse I ohne Benannte Stelle, weiter
    Wenn ja
    Hochrisiko über Anhang I

    Die Pflichten aus dem Medizinprodukterecht gelten schon heute. Dient es zugleich einem Zweck aus Anhang III, weiter mit Frage 4.

    Gilt ab. Art. 26.
  4. Dient es einem Zweck aus Anhang III?

    Im Gesundheitswesen vor allem Triage von Patienten in der Notfallversorgung, KI für Personalauswahl, Aufgabenzuweisung oder Leistungsbewertung und Emotionserkennung bei Patienten. Ausgenommen sein kann ein System, das nach Art. 6 Abs. 3 nur eine eng gefasste oder vorbereitende Aufgabe erfüllt. Das muss der Anbieter dokumentieren und registrieren, bei Profiling gilt die Ausnahme nie.

    Wenn ja
    Hochrisiko über Anhang III

    Art. 27 kann hinzukommen, für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen. Ob Praxen und MVZ dazugehören, ist offen.

    Gilt ab. Art. 26.
    Wenn nein
    Kein Hochrisiko

    Es bleibt beim Sockel, bei einem Medizinprodukt der Klasse I dazu das Medizinprodukterecht.

Offen ist, ob ein Praxistelefon, das Anrufe nach Dringlichkeit einstuft, unter die Triage fällt. Offen ist auch, welche Frist gilt und ob Art. 27 hinzukommt, wenn ein System beide Wege nimmt. Systeme, die vor der jeweiligen Frist in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, trifft Art. 26 erst nach einer erheblichen Änderung ihrer Konzeption. Das Schaubild ist allgemeine Information. Dieselben Fragen für ein konkretes Tool stellt der EU-AI-Act-Prüfbogen.

Quelle · Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 3, 5, 6, 26, 27, 50, 111 und Anhänge I und III · Verordnung (EU) 2017/745, Art. 2 · Stand 14.10.2026

Pflichten bei Hochrisiko-Status

Anbieter trifft die Hauptlast der Compliance. Risikomanagement nach Art. 9, Datenqualitätssicherung nach Art. 10, technische Dokumentation nach Art. 11 mit den Vorgaben aus Anhang IV, Aufzeichnungspflichten nach Art. 12, Transparenzanforderungen nach Art. 13, Vorbereitung der menschlichen Aufsicht nach Art. 14, Genauigkeits- und Cybersicherheitsanforderungen nach Art. 15, dazu Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Bei KI in Medizinprodukten läuft die Konformitätsbewertung im Verfahren der MDR mit.

Betreiber treffen die Pflichten aus Art. 26. Dazu gehören der Einsatz nach Betriebsanleitung, die menschliche Aufsicht durch Personal mit der nötigen Kompetenz, die Kontrolle der Eingabedaten, soweit der Betreiber sie in der Hand hat, die Überwachung des Betriebs mit Meldung von Vorfällen, die Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate und die Information der Beschäftigten, bevor ein System am Arbeitsplatz in Betrieb geht. Bei Systemen nach Anhang III kommt die Information der Personen hinzu, über die das System mitentscheidet (Art. 26 Abs. 11). Die Datenschutz-Folgenabschätzung folgt aus Art. 35 DSGVO.

Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 knüpft allein an Systeme nach Anhang III an. Sie trifft Betreiber, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind oder als private Einrichtungen öffentliche Dienste erbringen; Erwägungsgrund 96 nennt die Gesundheitsversorgung ausdrücklich. Für die vertragsärztliche Versorgung ist die Frage offen. Über Anhang I fällt die Abschätzung nicht an.

Praxisbeispiele aus dem Gesundheitswesen

KI-Befundungssoftware in der Radiologie ist in aller Regel selbst Medizinprodukt, das eine Benannte Stelle bewertet hat, und damit hochriskant über Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I. Die Betreiberpflichten greifen auf diesem Weg ab dem 02.08.2028.

Triage-Software kann beide Wege nehmen. Ist sie selbst Medizinprodukt mit Benannter Stelle, ist sie über Anhang I hochriskant. Dient sie der Triage von Patienten bei der Notfallversorgung, fällt sie zugleich unter Anhang III Nr. 5 Buchst. d. Die Unterscheidung hat Folgen. Über Anhang III gilt der 02.12.2027, und Art. 27 kann anfallen, über Anhang I gilt der 02.08.2028 ohne Art. 27.

Ein KI-Telefonassistent, der nur Termine vergibt, ist kein Hochrisiko-System. Stuft er Anrufe nach Dringlichkeit ein und zieht Notfälle vor, kann er unter Anhang III Nr. 5 Buchst. d fallen, und je nach Zweckbestimmung kommt das Medizinprodukterecht hinzu. Ob eine Praxisrufnummer zur Notfallversorgung gehört, ist offen.

Ein Modul in der Praxissoftware, das eine vom Arzt gestellte Diagnose als ICD-10-Code verschlüsselt, dient der Kodierung. Leitet es eine Diagnose ab, die so nicht gestellt wurde, rückt es an die Regel 11 MDR heran. Ist es danach Medizinprodukt der Klasse IIa oder höher, bewertet eine Benannte Stelle das Produkt, und KI, die selbst das Produkt ist, wird über Anhang I hochriskant.

Aktuelle Fristen nach Digital Omnibus

Der Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026) hat die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben. Die Pflichten für Systeme nach Anhang III gelten ab dem 02.12.2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 02.08.2028. Die ursprünglichen Termine, August 2026 für Anhang III und August 2027 für Anhang I, sind damit überholt. Systeme, die vor der jeweiligen Frist in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, fallen nach Art. 111 Abs. 2 nur dann unter diese Pflichten, wenn ihre Konzeption danach erheblich verändert wird.

Art. 4 gilt seit dem 02.02.2025 für jedes KI-System, das eine Einrichtung einsetzt, seit dem Omnibus als Pflicht zu Maßnahmen, ohne geschuldetes Kompetenzniveau. Die menschliche Aufsicht nach Art. 26 Abs. 2 gehört zu den Hochrisiko-Pflichten und gilt erst mit diesen Fristen. Dass ein Arzt ein KI-Ergebnis prüft, bevor er sich darauf stützt, verlangen ärztliche Sorgfalt und Berufsrecht schon heute.

Stand16.10.2026
FundstelleArt. 6 EU AI Act
WeiterGlossar
03Fragen

Ist jede KI in der Arztpraxis Hochrisiko-KI?

Nein. Die Einstufung hängt an der Zweckbestimmung. Ein Telefonassistent, der nur Termine vergibt, ist kein Hochrisiko-System. Hochriskant ist KI, die selbst Medizinprodukt mit Benannter Stelle ist (Anhang I), oder ein Einsatz aus Anhang III, etwa die Triage von Patienten bei der Notfallversorgung.

Welche Pflichten löst Hochrisiko-Status aus?

Auf Anbieterseite Risikomanagement (Art. 9), Datenqualität (Art. 10), technische Dokumentation (Art. 11), Aufzeichnungspflichten (Art. 12), Transparenz (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit und Cybersicherheit (Art. 15), Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Auf Betreiberseite die Pflichten aus Art. 26, bei Systemen nach Anhang III zusätzlich die Information der Betroffenen nach Art. 26 Abs. 11 und für bestimmte Betreiber die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27.

Wann gelten die Hochrisiko-Pflichten konkret?

Nach dem Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026) gelten die Pflichten für Systeme nach Anhang III ab dem 02.12.2027 und für Systeme nach Anhang I ab dem 02.08.2028. Art. 4 gilt seit dem 02.02.2025 für jedes KI-System. Die menschliche Aufsicht nach Art. 26 Abs. 2 gehört zu den Hochrisiko-Pflichten und gilt erst mit diesen Fristen.

Wie prüfe ich, ob ein konkretes System Hochrisiko-KI ist?

In drei Fragen. Ist es ein KI-System? Ist es selbst Medizinprodukt oder dessen Sicherheitsbauteil und hat eine Benannte Stelle es bewertet (Anhang I)? Dient es einem Zweck aus Anhang III, etwa der Triage in der Notfallversorgung? Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Herstellers. Dieselben Fragen für ein konkretes Tool stellt der EU-AI-Act-Prüfbogen auf kleiboldt.de.

04Vertiefung

Hochrisiko-KI im Gesundheitswesen: Der Entscheidungsbaum zur Klassifizierung

Hochrisiko-KI Klassifizierung Krankenhaus und Praxis: Entscheidungsbaum nach EU AI Act Anhang III mit Praxisbeispielen für das Gesundheitswesen.

Zum Pillar-Artikel

05Autor

Daniel Kleiboldt

Legal Engineer · Jurist, LL.M., Software Engineer

Berät Praxen, MVZ und Kliniken zu EU AI Act, DSGVO und Haftungsfragen beim KI-Einsatz. Lehrauftrag an der Hochschule Neu-Ulm (HNU).

Stand16.10.2026
FundstelleLegal Engineer
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