REGULIERUNGMAI 2026

Digital Omnibus: Warum die neue KI-Kompetenzpflicht für Arztpraxen mehr Arbeit bedeutet

Daniel Kleiboldt — Legal Engineer

Lesezeit~4 Min.

Auf einen Blick

  • 01Fristen verschoben: Stand-alone-KI (Anhang III) gilt erst ab Dez 2027, KI in Medizinprodukten (Anhang I) erst ab Aug 2028.
  • 02Art. 4 AI Act geändert: Erfolgspflicht ('gewährleisten') wird zur Bemühungspflicht ('Unterstützungsmaßnahmen').
  • 03Beweislastumkehr: Behörden prüfen künftig nicht mehr die Kompetenz selbst, sondern fordern Dokumente wie das Schulungsregister an.
  • 04Art. 26 Abs. 2 bleibt hart: Die materielle Eignung und Aufsichtskompetenz für Ärzte bei Hochrisiko-KI wurde nicht aufgeweicht.

Kurzantwort

Der Digital Omnibus on AI weicht die KI-Kompetenzpflicht für Praxen nicht auf, sondern verschiebt ihre Prüfung auf eine formale Ebene. Aus einer schwer messbaren Erfolgspflicht wird eine klar prüfbare Bemühungs- und Dokumentationspflicht.

Für Arztpraxen bedeutet dies: Behörden prüfen künftig nicht mehr die tatsächliche KI-Kompetenz des Personals, sondern verlangen den Nachweis ergriffener Schulungsmaßnahmen (z. B. ein Schulungsregister).

Gleichzeitig bleibt die strenge materielle Eignungspflicht für die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-Systeme (Art. 26 Abs. 2) unverändert bestehen, um Risiken wie den Automation Bias abzuwenden.

Eine MFA in einer süddeutschen Hausarztpraxis hat im März dieses Jahres das KI-Modul ihres PVS-Anbieters freigeschaltet. Vier Klicks im Admin-Bereich, ein Häkchen bei den AGB, fertig.

Seitdem nimmt eine freundliche synthetische Stimme die Anrufe entgegen, sortiert Akutfälle, terminiert Rezeptanforderungen und schickt der Praxisinhaberin am Quartalsende eine hübsche Statistik mit Durchschnittsbearbeitungszeiten. Die Inhaberin freut sich über das gesparte Personal. Sie weiß nicht, dass sie mit diesen vier Klicks Betreiberin eines KI-Systems im Sinne des EU AI Acts geworden ist und damit einen ganzen Pflichtenkatalog auf den Schreibtisch gelegt bekommen hat. Es würde sie vermutlich auch wenig trösten, dass Brüssel diese Pflichten gerade „erleichtert“ hat.

Genau diese Erleichterung wird seit dem 7. Mai dieses Jahres in jeder größeren Wirtschaftskanzlei Europas als gute Nachricht verteilt. Parlament und Rat haben sich auf den sogenannten Digital Omnibus on AI geeinigt, der vor dem 2. August 2026 formell verabschiedet werden soll. Das Etikett heißt Vereinfachung. Die Pressemitteilung heißt Entlastung für KMU. Die Wahrheit is subtiler, und für die Hausarztpraxis aus dem ersten Absatz vermutlich überraschend.

Fristen-Verschiebung durch den Digital Omnibus

Wann die Pflichten für Hochrisiko-KI im Gesundheitswesen wirklich greifen

Stand-alone-Systeme (Anhang III)

z. B. KI zur Patiententriage & Terminmanagement

Aug 2026
→ 2. Dezember 2027

Systeme, die ohne CE-Medizinprodukt-Kopplung eigenständig in die Praxisorganisation eingreifen und eine Aufsichtspflicht begründen.

Medizinprodukte-KI (Anhang I / MDR)

z. B. KI zur Bildauswertung in der Radiologie & Dermatologie

Aug 2027
→ 2. August 2028

KI-Software, die als Sicherheitskomponente eines Medizinprodukts Klasse IIa oder höher (z. B. Diagnoseunterstützung) gilt und eine Zertifizierung benötigt.

Was Brüssel verschoben hat, und was nicht

Drei Bewegungen lohnen den Blick.

Die erste ist die offensichtlichste. Fristen für Hochrisiko-Systeme rutschen nach hinten. Stand-alone-Systeme nach Anhang III greifen jetzt erst ab dem 2. Dezember 2027, KI-basierte Medizinprodukte aus Anhang I sogar erst ab dem 2. August 2028. Wer heute überlegt, eine bildgebende KI im Behandlungsalltag einzuführen, hat damit gut zwei Jahre mehr Anlauf. Wer das als gewonnene Zeit liest, hat recht. Wer es als Aufschub liest, hat schon verloren.

Die zweite Bewegung verdient die meiste Aufmerksamkeit und bekommt am wenigsten. Die Kommission hat am 19. Mai endlich den Entwurf der lange erwarteten Leitlinien zur Klassifizierung von Hochrisiko-Systemen veröffentlicht und eine Konsultation bis zum 23. Juni eröffnet. Erst diese Leitlinien werden viele der Grauzonen klären, in denen heute jede Praxis steht. Wann ist mein Ambient-Scribing-System noch Dokumentation und wann schon Diagnoseunterstützung? Wann fällt mein Telefonassistent unter ein striktes Regime und wann nicht? Die Antworten kommen, nur eben später.

Die dritte Bewegung ist die rechtspolitisch eleganteste und für Ihre Praxis die folgenreichste. Der Text von Art. 4 AI Act wurde umformuliert. Die alte Fassung verlangte, ein ausreichendes Niveau an KI-Kompetenz zu „gewährleisten“. Die neue Fassung verlangt, „Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen“. Was wie eine sprachliche Spitzfindigkeit klingt, ist in Wahrheit eine Architekturentscheidung mit Folgen für jede Praxis, die heute ein KI-Modul angeschaltet hat.

Der Paradigmenwechsel bei Art. 4 AI Act

Weg von der Erfolgspflicht, hin zur Bemühungspflicht

Alte Fassung (Erfolgshaftung)
„gewährleisten“

Der Arzt haftete materiell dafür, dass jeder Mitarbeiter über ein „ausreichendes Niveau“ an KI-Kompetenz verfügte. Da „ausreichend“ nicht definiert war, drohte bei jedem Anwendungsfehler eine Haftung wegen mangelnder Schulung.

Risiko: Unkalkulierbar
Neue Fassung (Dokumentierte Bemühung)
„Maßnahmen zur Unterstützung ergreifen“

Die Pflicht verschiebt sich auf das proaktive Anbieten und Dokumentieren von Schulungen. Ob der Mitarbeiter die KI vollumfänglich beherrscht, rückt in den Hintergrund — entscheidend ist der Nachweis der Maßnahme.

Voraussetzung: Schulungsregister

Vom Versprechen zum Beleg

Die alte Formulierung enthielt eine versteckte Falle. Wenn ein Mitarbeiter eine KI offensichtlich falsch bediente, konnte sich daraus ein Haftungsanker stricken lassen, weil das Kompetenzniveau ja „nicht ausreichend“ gewesen sein musste. Was „ausreichend“ heißt, war nirgewo definiert. Diese Unbestimmtheit hat in Vorständen, Kanzleien und auch in mancher Praxis für ein Klima der vorbeugenden Lähmung gesorgt.

Die neue Formulierung räumt diese Unbestimmtheit aus, und sie tut es auf eine sehr brüsselische Weise. Statt einer materiellen Erfolgsanforderung tritt eine formale Bemühungsanforderung. Wer dokumentieren kann, dass er Schulungen angeboten und durchgeführt hat, hat seine Pflicht erfüllt. Ob das geschulte Personal die KI hinterher wirklich versteht, ist rechtlich zweitrangig geworden.

Für die Aufsichtspraxis hat das eine sehr konkrete Folge. Eine Behörde wird Sie künftig nicht mehr fragen, ob Ihr Team kompetent ist. Sie wird fragen, ob Sie Ihre Bemühungen belegen können. Das klingt freundlicher und ist es auch, vorausgesetzt, Sie haben irgendetwas vorzuweisen. Wer dagegen einfach davon ausgegangen ist, dass die MFA das KI-Modul schon irgendwie bedienen wird, weil sie ja auch das alte PVS bedient hat, steht jetzt vor einer entwaffnend simplen Frage: Wo ist das Schulungsregister?

Genau hier liegt die Pointe der angeblichen Entlastung. Die Pflicht ist nicht weg, sie ist nur leichter zu erfüllen. Aber sie ist eben auch leichter zu prüfen. Eine Aufsichtsbehörde, die ein Wirksamkeitsurteil treffen sollte, hätte sich verheben müssen. Eine Aufsichtsbehörde, die nach Dokumenten fragt, kommt sehr schnell ans Ziel. Und das Fehlen jedes Dokuments ist genau der Beweis, den sie sucht.

Wo Brüssel nichts gelockert hat

Während Art. 4 in den Pressemitteilungen verhandelt wurde, ist eine andere Norm fast unbemerkt unverändert geblieben. Art. 26 Abs. 2 verpflichtet den Betreiber eines Hochrisiko-Systems, die menschliche Aufsicht solchen Personen zu übertragen, die „die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis“ besitzen. Der Wortlaut spricht hier nicht von Maßnahmen, sondern verlangt unmittelbar die materielle Eignung der aufsichtsführenden Person, und genau diese Anforderung ist durch den Omnibus mit keinem Wort angetastet worden.

Für Praxen mit Diagnose-KI ist das die eigentlich tragende Norm. Das Bild, an das ich dabei denke, ist der Radiologe, der morgens vor seinem Monitor sitst und die KI-Vorschläge zu achtzig Mamma-Screenings durchklickt. Drei Sekunden Blick, ein Häkchen, weiter. Die KI ist in 95 Prozent der Fälle korrekt. Genau diese Zahl ist das Problem. Das menschliche Gehirn hört nach den ersten zwanzig richtigen Vorschlägen auf, wirklich zu prüfen. Es nickt ab, es vertraut. Es macht genau den Fehler, den der Gesetzgeber Automation Bias nennt und gegen den Art. 26 Abs. 2 die individuelle, qualifizierte Aufsichtskompetenz fordert.

Diese Kompetenz lässt sich nicht durch ein zwanzigminütiges Onboarding-Video herstellen. Sie verlangt, dass der aufsichtsführende Arzt versteht, wie das System arbeitet, wo seine systematischen Schwächen liegen, wie ein typischer Fehlbefund aussieht und wann er die KI überstimmen muss. Wer das nicht leisten kann, darf nach dem Gesetz die Aufsicht nicht übernehmen. Und ja, das gilt auch dann, wenn der Klinikalltag etwas anderes verlangt.

Hier liegt der eigentlich anspruchsvolle Teil der ganzen Geschichte, und er ist die unverändert harte Seite einer Reform, die in der Wahrnehmung gerade auf den weichen Teil reduziert wird.

Was das für Ihre Praxis bedeutet

Wenn Sie in Stufe „freundliche KI im Telefondienst“ unterwegs sind, brauchen Sie ein Schulungsregister, einen kurzen Kompetenz-Refresher für das Team und eine ehrliche Übersicht darüber, welche KI-Funktionen in Ihrem PVS überhaupt aktiv sind. Letzteres ist überraschend oft unklar, weil PVS-Anbieter ihre KI-Module wie Sonderausstattung verkaufen, die Praxis sie aber wie eine Software-Funktion wahrnimmt. Die Folgefrage „seit wann ist das eigentlich an?“ produziert in Beratungsterminen verlässlich Stille im Raum.

Wenn Sie KI für diagnostische Vorschläge einsetzen, müssen Sie zwei Ebenen abdecken. Die organisatorische Baseline aus Art. 4 für das gesamte Team, dokumentiert und revisionssicher. Und die rollenspezifische Aufsichtskompetenz aus Art. 26 Abs. 2 für die Ärzte am Bildschirm, materiell und überprüfbar. Beides ist heute aufsetzbar. Beides wird in zwei Jahren prüfungsrelevant, sobald die Fristen aktiviert werden. Beides wird in drei Jahren Marktstandard sein, und wer dann erst anfängt, wird Mühe haben, Anschluss zu finden.

Wenn Sie noch gar keine KI im Einsatz haben, dann ist das die richtige Gelegenheit, mit einem Inventar zu beginnen, bevor das erste Update Ihres Anbieters die Lage ändert.

Die kleine Eleganz und die große Frage

Brüssel hat im Mai etwas Elegantes getan. Es hat eine Norm entschärft, die in der Wirtschaft als Druck empfunden wurde, und gleichzeitig die wirklich harte Norm dort gelassen, wo sie am wenigsten in den Schlagzeilen steht. Das ist gute europäische Regulierungskunst. Es ist aber auch eine Einladung an alle, die nur die Schlagzeile lesen, einen entscheidenden Punkt zu übersehen.

Die Pflicht zur KI-Kompetenz ist nicht weg. Sie ist nur in einen Aktenordner umgezogen. Wer diesen Aktenordner heute anlegt, hat zwei Jahre Zeit, ihn ordentlich zu füllen. Wer ihn ignoriert, hat zwei Jahre Zeit, sich auf eine sehr unangenehme Frage einer sehr freundlichen Aufsichtsbehörde vorzubereiten. Welche der beiden Optionen Ihnen lieber ist, müssen Sie selbst entscheiden. Mir wäre die erste lieber.

Fahrplan für Ihre Praxis

Die Regulierung lockert die Zügel, aber sie zieht das Netz enger. Bereiten Sie Ihre Praxis jetzt strukturiert vor, um der Nachweispflicht gelassen zu begegnen.

  • 1
    Schulungsregister anlegenErfassen Sie alle Schulungen zu KI-Systemen im Team lückenlos (Name, Datum, Schulungsinhalt, PVS-Modul).
  • 2
    KI-Inventur durchführenListen Sie alle aktivierten und passiven KI-Assistenten in Ihrer Praxis-IT inklusive deren Zweckbestimmung auf.
  • 3
    Aufsichtskompetenz nachweisenDokumentieren Sie für diagnostische KI-Systeme die fachliche Eignung der anwendenden Ärzte zur Vermeidung von Automation Bias.

Sie müssen das Rad nicht neu erfinden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Dokumentationspflichten in minimaler Zeit rechtssicher abzubilden.

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