§ 203 StGB trifft Cloud-KI: Wenn der Arztbrief in ChatGPT zum Straftatbestand wird
Darf die Arztpraxis ChatGPT, Claude oder ein selbst gehostetes LLM nutzen? § 203 StGB, § 393 SGB V und C5 geprüft, mit Muster-Verpflichtungserklärung.
- 01Patientendaten im privaten Konto von ChatGPT, Claude oder Gemini sind regelmäßig eine Offenbarung nach § 203 StGB, schon die Zugriffsmöglichkeit des Anbieters genügt
- 02Für Kassenpraxen verlangt § 393 SGB V ein C5-Testat, daran scheitern auch die Geschäftskonten der großen Anbieter
- 03Die Pflicht, Dienstleister zur Geheimhaltung zu verpflichten, liegt bei der Praxis, ein AV-Vertrag ersetzt sie nicht
- 04Gangbar sind spezialisierte Anbieter mit C5-Testat und Verpflichtungserklärung oder ein Modell im eigenen Praxisnetz
Kurzantwort
Patientendaten im privaten Konto von ChatGPT, Claude oder Gemini offenbaren Sie regelmäßig im Sinne des § 203 StGB. Schon die Möglichkeit, dass Beschäftigte des Anbieters mitlesen, genügt.
Auch die Geschäftskonten dieser Anbieter scheiden für eine Kassenpraxis derzeit aus. Es fehlt das C5-Testat, das § 393 SGB V für die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten verlangt, und es gibt keine Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB, die sich vorlegen ließe. Der AV-Vertrag regelt nur den Datenschutz.
Gangbar sind ein Anbieter, der für die Versorgung gebaut ist und C5-Testat und Verpflichtungserklärung vorlegt, oder ein Modell auf eigener Hardware im Praxisnetz. Eine allgemeine Fachfrage ohne Patientenbezug können Sie jedem Assistenten stellen.
Daniel Kleiboldt (Kleiboldt Legal Engineering; Jurist, LL.M., Software Engineer) stellt für Arztpraxen zusammen, welche Nachweise ein KI-Dienst zu § 203 StGB und § 393 SGB V vorlegen sollte, und ordnet die Angaben des Anbieters technisch ein.
Freitagabend, 19:47 Uhr. Die Sprechstunde ist vorbei, nur Dr. M. sitzt noch am Schreibtisch. Drei Arztbriefe fehlen, der Diktierservice ist seit Monaten unterbesetzt.
Also öffnet er ChatGPT, kopiert die Befunde aus dem PVS und tippt „Schreib mir einen Arztbrief für folgenden Patienten …“. Name, Geburtsdatum, Diagnose, Medikation. Drei Minuten später ist der Brief fertig, und die Angaben liegen auf einem Server in den USA.
Ob das strafbar ist, entscheidet das Werkzeug. Dieser Beitrag zeigt, woran Sie ein zulässiges erkennen und welche Unterlagen Sie dafür beim Anbieter anfordern.
Warum § 203 StGB bei ChatGPT greift
§ 203 Abs. 1 StGB schützt alles, was Sie über einen Patienten erfahren, bis hin zur Tatsache, dass jemand überhaupt Ihr Patient ist. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Offenbart ist ein solches Geheimnis, sobald jemand außerhalb des Behandlungskreises die Möglichkeit hat, es zur Kenntnis zu nehmen. Ob tatsächlich jemand liest, spielt keine Rolle.
Bei einem Sprachmodell in der Cloud ist genau das der Fall. Der Prompt liegt zur Verarbeitung im Klartext auf den Servern des Anbieters, auch bei europäischem Hosting, und Beschäftigte des Anbieters können unter dokumentierten Bedingungen darauf zugreifen, etwa bei Beschwerden oder Sicherheitsvorfällen.
Konkretes Beispiel
Dr. M. gibt ein: „Arztbrief für Max Mustermann, geb. 15.03.1958, rheumatoide Arthritis, Methotrexat 15 mg/Woche, CRP 3,2.“ Damit hat er ein Patientengeheimnis einem US-Unternehmen zugänglich gemacht, ob dort je ein Mensch den Prompt sieht oder nicht.
Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Tat ist ein Antragsdelikt und wird nur auf Antrag des betroffenen Patienten verfolgt (§ 205 Abs. 1 StGB).
Seit 2017 kennt das Gesetz einen Weg für Dienstleister. Nach § 203 Abs. 3 StGB dürfen Sie Personen, die an Ihrer Tätigkeit mitwirken, Geheimnisse zugänglich machen, soweit ihre Mitwirkung das erfordert, und das setzt sich bei deren Subunternehmern fort. Im Gegenzug müssen Sie sicherstellen, dass jede dieser Personen zur Geheimhaltung verpflichtet ist (§ 203 Abs. 4 StGB). Diese Pflicht liegt bei der Praxis, und an ihr scheitern die meisten Cloud-Werkzeuge.
Warum der AV-Vertrag nicht reicht
Viele Praxen verlassen sich auf den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Er regelt den Datenschutz, und Verstöße ahndet die Datenschutzaufsicht mit Bußgeldern. Die Schweigepflicht ist Strafrecht, hat eigene Voraussetzungen, und zuständig ist die Staatsanwaltschaft. Ein sauberer AV-Vertrag deckt deshalb nur eine von zwei Seiten ab. Selbst eine Klausel zu § 203 StGB darin sagt, dass verpflichtet wird, und belegt noch nicht, dass es geschehen ist.
Drei Prüfebenen, in dieser Reihenfolge
Ob ein bestimmtes Werkzeug in Ihrer Praxis eingesetzt werden darf, prüfen Sie auf drei Ebenen. Die erste wird am häufigsten übersehen.
01 · § 393 SGB V
Darf das in die Cloud?
Eine Kassenpraxis darf Gesundheitsdaten nur in einem Cloud-Dienst verarbeiten, dessen Betreiber ein aktuelles C5-Testat vorweist, und die Kundenkriterien aus dem Prüfbericht müssen umgesetzt sein.
02 · § 203 StGB
Ist jeder verpflichtet?
Wer beim Anbieter oder seinen Subunternehmern Zugriff haben kann, muss zur Geheimhaltung verpflichtet sein. Dafür zu sorgen, ist Sache der Praxis.
03 · DSGVO
Stimmt der Datenschutz?
Erst dann folgen AV-Vertrag, Rechtsgrundlage für Gesundheitsdaten, Transfer in Drittländer und Speicherdauer. Eine saubere Antwort hier gleicht keine der beiden Ebenen darüber aus.
Kassenpraxis heißt hier jede Praxis, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnet. Für sie ist § 393 SGB V die schärfste Ebene, weil sie ohne Abwägung auskommt. Ein Sprachmodell-Dienst ohne C5-Testat scheidet aus, auch wenn AV-Vertrag, europäische Datenregion und Trainingsausschluss sauber geregelt sind. Verlangt ist das Testat für die Basiskriterien des Katalogs, die Zusatzkriterien gehören nicht dazu.
Sechs Klassen von Werkzeugen
Die Einordnung geht nach Klassen, weil sich die Konditionen einzelner Anbieter in Monatsabständen ändern. Die genannten Produkte stehen als Beispiel ihrer Klasse.
Privates Konto bei ChatGPT, Claude oder Gemini
GeschlossenChatGPT Free und Plus, Claude Free, Pro und Max, Gemini in der Verbraucherfassung
Für die Verbraucherfassungen gibt es keinen Auftragsverarbeitungsvertrag. Anthropic bietet ihn nur für Team, Enterprise und die API an, OpenAI nur für Business, Enterprise und die API. Gegen das Training mit Ihren Eingaben haben Sie dort nur ein Widerspruchsrecht. Für Behandlungsdaten ist diese Klasse auf allen drei Ebenen geschlossen.
Geschäftskonto oder API desselben Anbieters
Für Kassenpraxen geschlossenChatGPT Business und Enterprise, Claude Team und Enterprise, OpenAI-API
Hier gibt es AV-Vertrag und Trainingsausschluss, und eine europäische Datenregion ist wählbar. Zwei Punkte bleiben trotzdem offen. Es fehlt das C5-Testat, womit die Klasse für Kassenpraxen schon auf der ersten Ebene ausscheidet. Und es gibt keine Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB, die sich vorlegen ließe, weil der Anbieter sein Support- und Moderationspersonal nicht gegenüber der einzelnen Praxis verpflichtet.
Modell über eine europäische Cloud-Region
Im Einzelfall zu prüfenAzure OpenAI in Microsoft Foundry Models
Der Datentransfer wird einfacher, weil Microsoft anders als OpenAI im Data Privacy Framework gelistet ist. Das C5-Testat ist für die konkret genutzten Dienste und Regionen nachzuweisen, die Größe des Anbieters ersetzt es nicht. Die Verpflichtung reicht bis zum Support der Plattform und ist dort genauso zu belegen.
Oberfläche oder Automatisierung dazwischen
Im Einzelfall zu prüfenLangdock, Open WebUI, n8n, eigene Middleware
Eine Oberfläche ändert die Vertragskette, der Weg der Daten zum Modell bleibt derselbe. Läuft sie in Frankfurt, geht der Modellaufruf trotzdem dorthin, wo das Modell steht. Zu klären ist, wer gegenüber dem Modellanbieter Vertragspartner ist, ob die Weitergabe an ihn genehmigt ist (Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO) und auf wessen Konto die Instanz läuft.
Spezialisierter Anbieter für die Versorgung
GangbarAmbient Scribing, Arztbrief-Generatoren, Praxissoftware mit KI-Funktion
Nur in dieser Klasse können Anbieter C5-Testat und Verpflichtungserklärung regelmäßig vorlegen, weil sie für diesen Markt gebaut sind. Lassen Sie sich beides zeigen. Wer auf die Frage nach der Verpflichtungserklärung mit dem AV-Vertrag antwortet, hat sie nicht beantwortet.
Modell auf eigener Hardware
Gangbaroffene Modelle im Praxisnetz
Bleiben die Daten im Praxisnetz, nutzen Sie keinen Cloud-Dienst im Sinne des § 393 SGB V und offenbaren nichts an Dritte. Zu verpflichten bleiben das eigene Team und, bei externer Wartung, der Dienstleister mit Administratorzugang. Die Bauformen stehen unter Sovereign AI.
Ohne Patientenbezug stellt sich die Frage nicht. Um einen Formulierungsvorschlag für den Therapieteil bei Diabetes Typ 2 mit Metformin können Sie jeden Assistenten bitten. Den Namen wegzulassen, macht einen Fall aber noch nicht anonym, dazu unten bei den Fragen.
Stand der Anbieterangaben: 21. September 2026. Einzelne Produkte ordnet der KI-Tool-Radar laufend ein. Welche Aufgaben in Ihrer Praxis sich für KI eignen, zeigt der KI-Check für Arztpraxen.
Welche Unterlagen Sie beim Anbieter anfordern
Die Verpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB müssen Sie sicherstellen, erfüllen können Sie sie nur mit dem Anbieter. Fragen Sie deshalb nach drei Belegen.
Verpflichtungserklärung des Anbieters
Der Text, mit dem der Anbieter seine Beschäftigten verpflichtet hat, zum Vorzeigen.
Bestätigung je Subunternehmer
Für jeden weiteren Dienstleister in der Kette, etwa das Rechenzentrum, die Bestätigung, dass dessen Personal verpflichtet ist. Dessen Support kann der Anbieter nicht selbst verpflichten.
Protokoll der Supportzugriffe
Der Nachweis, wer wann auf Ihre Daten zugegriffen hat, auf Ihre Anfrage.
Auf die Anfrage bekommen Sie meist eine von zwei Antworten. Liegen die Unterlagen vor, ist Ihre Kette dokumentiert, und Sie haben, was Sie im Streitfall brauchen. Verweist der Anbieter auf den AV-Vertrag, ist die Verpflichtung nach § 203 StGB an dieser Stelle offen, gleich wie sauber der Datenschutz geregelt ist.
Einwilligung, Haftung und Sanktionen
Einwilligung. Ein Patient kann Sie von der Schweigepflicht entbinden. Für ein Cloud-Werkzeug im Alltag trägt das kaum. Er müsste Empfänger, Zugriffsmöglichkeiten und Training verstehen, im Behandlungsverhältnis ist die Freiwilligkeit angreifbar, jeder Anbieterwechsel braucht eine neue Einwilligung, und ein Widerruf holt die Daten nicht zurück. Im Einzelfall mit ausführlicher Aufklärung kann sie tragen, als Standardlösung für den Praxisalltag eignet sie sich nicht.
Haftung. Für den Inhalt eines Arztbriefs haften Sie, gleich welches Werkzeug ihn formuliert hat. § 630a Abs. 2 BGB verlangt den Facharztstandard, und wer ein KI-Ergebnis ungeprüft übernimmt, riskiert ein Organisationsverschulden, das die Beweislast nach § 630h BGB zu Ihren Lasten verschieben kann. Mehr im Beitrag zur Haftung bei KI im Gesundheitswesen.
Sanktionen. Neben dem Strafverfahren stehen Bußgelder nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Ärztekammer kann berufsrechtlich vorgehen, und in schweren Fällen droht über die Approbationsbehörde der Entzug der Approbation.
Häufige Fragen
Ist die Nutzung von ChatGPT mit Patientendaten strafbar?
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Wer Patientendaten in ein privates Konto (ChatGPT Free oder Plus) eingibt, offenbart sie regelmäßig im Sinne des § 203 StGB und kann sich strafbar machen. Schon die Möglichkeit, dass Beschäftigte des Anbieters auf die Eingaben zugreifen können, genügt. Verfolgt wird die Tat auf Antrag des betroffenen Patienten (§ 205 Abs. 1 StGB).
Darf ich Claude, ChatGPT oder einen anderen Assistenten für Patientendaten nutzen?
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Im privaten Konto nicht, dort gibt es schon keinen Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Geschäftsfassungen, also ChatGPT Business und Enterprise, Claude Team und Enterprise sowie die API beider Anbieter, haben AV-Vertrag und Trainingsausschluss. Zwei Punkte bleiben trotzdem offen. Für § 393 SGB V fehlt das C5-Testat, und für § 203 StGB gibt es keine Verpflichtungserklärung, die sich vorlegen ließe. Für eine Kassenpraxis entscheidet schon der erste Punkt.
Reicht es, den Patientennamen im Prompt wegzulassen?
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Selten. Eine tragfähige Pseudonymisierung verlangt, dass alle identifizierenden Merkmale entfernt sind, auch in Kombination. Geburtsdatum, Wohnort und eine seltene Diagnose reichen oft schon, und eine 73-jährige Patientin mit seltener Erkrankung in einer Kleinstadt ist auch ohne Namen zu erkennen.
Ist ein selbst gehostetes Sprachmodell mit § 203 StGB vereinbar?
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Läuft das Modell auf eigener Hardware im Praxisnetz, wird niemandem offenbart, und § 203 StGB ist nicht berührt. Auch § 393 SGB V greift nicht, weil kein Cloud-Dienst genutzt wird. Zu verpflichten bleiben das eigene Team und ein externer Dienstleister mit Administratorzugang, der als mitwirkende Person gilt. Läuft das Modell bei einem Hoster, steht dieser in der Kette, und für Kassenpraxen stellt sich die C5-Frage an ihn.
Dürfen Patientendaten in die Cloud?
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Ein Server in Deutschland allein reicht nicht. Für eine Kassenpraxis gilt seit dem 1. Juli 2024 § 393 SGB V. Die Verarbeitung muss im Inland, in der EU oder einem gleichgestellten Staat stattfinden, die datenverarbeitende Stelle braucht eine Niederlassung im Inland und ein aktuelles C5-Testat für die Basiskriterien, und die Kundenkriterien aus dem Prüfbericht müssen umgesetzt sein. Seit dem 1. Juli 2025 muss das Testat vom Typ 2 sein; für ein System, das nach dem 30. Juni 2025 erstmals in Verkehr gebracht wurde, genügt seit Januar 2026 für 18 Monate ein Typ-1-Testat. Schweigepflicht und DSGVO gelten daneben unverändert.
Gilt § 203 StGB auch für Kanzleien, Notariate und Steuerberatung?
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Ja. § 203 Abs. 1 StGB erfasst neben Ärztinnen und Ärzten unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychologen und Apotheker, und die Pflicht, mitwirkende Personen zu verpflichten, gilt für alle. § 393 SGB V hängt dagegen an der gesetzlichen Krankenversicherung und trifft eine Kanzlei nicht.
Daniel Kleiboldt
Legal Engineer · Jurist, LL.M., Software Engineer
Berät Praxen, MVZ und Kliniken zu EU AI Act, DSGVO und Haftungsfragen beim KI-Einsatz. Lehrauftrag an der Hochschule Neu-Ulm (HNU).