Ambient Scribing: wann es zur Hochrisiko-KI wird
Reine Transkription ist kein Medizinprodukt, Diagnose- und Kodierunterstützung wird über MDR Regel 11 zur Hochrisiko-KI. Wo die Trennlinie verläuft.
- 01Die Risikoklasse entscheidet sich an einer Frage. Fasst das Tool nur zusammen oder baut es Diagnose- und Kodiervorschläge ein?
- 02Reine Transkription ist in der Regel kein Medizinprodukt. Diagnoseunterstützung wird über MDR Regel 11 zum Medizinprodukt ab Klasse IIa und damit über Anhang I AI Act zur Hochrisiko-KI.
- 03Am Ende zählt die Zweckbestimmung des Herstellers. Microsoft führt Dragon Copilot ausdrücklich nicht als Medizinprodukt, Tandem Health seinen Scribe seit Mai 2026 als Klasse IIa mit Benannter Stelle.
- 04In der Kassenpraxis braucht der Anbieter ein aktuelles C5-Testat nach § 393 SGB V.
- 05Unabhängig von der Klasse gelten KI-Kompetenz nach Art. 4, Datenschutz nach DSGVO mit AVV und DSFA sowie die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Kurzantwort
Die rechtliche Last eines Ambient-Scribing-Tools entscheidet sich an einer einzigen Frage. Fasst das System das Gespräch nur zusammen, oder baut es Diagnose- und Kodiervorschläge ein? Reine Transkription ist in der Regel kein Medizinprodukt. Diagnoseunterstützung wird über MDR Regel 11 zum Medizinprodukt ab Klasse IIa und damit über Anhang I des AI Act zur Hochrisiko-KI.
Unabhängig von der Klasse gelten ab dem ersten Einsatz die KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act, der Datenschutz nach DSGVO mit AVV und gegebenenfalls DSFA sowie die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
In der Kassenpraxis steht vor allem anderen das C5-Testat des Anbieters nach § 393 SGB V. Für die Aufnahme des Gesprächs holen Sie das Einverständnis der Patienten vorher ein.
Daniel Kleiboldt (Kleiboldt Legal Engineering; Jurist, LL.M., Software Engineer) ordnet Ambient-Scribing-Tools für Arztpraxen ein, von der Zweckbestimmung bis zum C5-Testat, bevor sich die Praxis festlegt.
Der IT-Newsletter der KV Nordrhein vom Mai 2026 greift ein Thema auf, das in immer mehr Praxen auf dem Tisch liegt. KI-gestützte Dokumentationsassistenten nehmen das Behandlungsgespräch auf, transkribieren es und erzeugen daraus einen strukturierten Vorschlag, etwa eine Diagnosenotiz oder eine Verlaufsdokumentation. Der Newsletter benennt die datenschutzrechtlichen Pflichten präzise, von der Einwilligung über die DSFA bis zum Auftragsverarbeitungsvertrag.
Eine Frage bleibt im Newsletter offen, und sie ist die teuerste. Ob ein solches Tool nur dokumentiert oder ob es medizinisch bewertet, verändert nicht nur den Datenschutz, sondern die gesamte regulatorische Einordnung über die Kette aus MDR und EU AI Act. Genau diese Trennlinie ordnet dieser Beitrag ein.
In welcher Reihenfolge Sie ein Werkzeug vor der Unterschrift prüfen, steht im Auswahlraster für KI-Dokumentation.
Die Klassifizierung steigt mit der Funktion
Ambient Scribing ist kein einheitliches Produkt, sondern eine Funktionstreppe. Mit jeder Stufe, auf der die KI mehr eigene Bewertung übernimmt, steigt die regulatorische Einordnung. Maßgeblich ist dabei die Zweckbestimmung, die der Hersteller festlegt, zusammen mit der tatsächlichen Funktion.
Reine Transkription
Das Tool wandelt gesprochenes Wort in Text um, ohne ihn medizinisch zu bewerten. Wörtliches Transkript, keine Struktur, keine Auswahl.
Kein MedizinproduktStrukturierte Zusammenfassung
Aus dem Gespräch entsteht eine gegliederte Notiz nach Anamnese, Befund, Beurteilung und Prozedere. Die KI ordnet zu, bewertet aber nicht eigenständig.
Grenzfall, Zweckbestimmung entscheidetKodier- oder Diagnosevorschlag
Das System schlägt ICD-Codes vor, leitet Verdachtsdiagnosen ab oder priorisiert Befunde. Damit liefert es Information für eine diagnostische oder therapeutische Entscheidung.
Medizinprodukt ab Klasse IIaDie mittlere Stufe ist der eigentliche Graubereich. Eine strukturierte Zusammenfassung nach Anamnese, Befund und Beurteilung kann je nach Ausgestaltung noch reine Dokumentation sein oder bereits eine bewertende Funktion enthalten. Wer hier unsicher ist, prüft die Zweckbestimmung im Herstellerhandbuch und bleibt im Einsatz innerhalb dieser Grenzen.
Zwei Kategorien, zwei Pflichtenwelten
Praktisch lassen sich die Systeme in zwei Kategorien fassen, die regulatorisch weit auseinanderliegen. Die Einordnung folgt der Funktion, nicht dem Produktnamen.
Transkription und Dokumentation
Das Gespräch wird mitgeschrieben und in eine strukturierte Notiz überführt. Der Arzt trifft jede medizinische Aussage selbst.
- MDR
- Kein Medizinprodukt, wenn die Zweckbestimmung des Herstellers keine diagnostische oder therapeutische Funktion vorsieht und das Produkt auch nicht so beworben wird.
- EU AI Act
- Kein Hochrisiko-System nach Anhang I, weil keine Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle ausgelöst wird. Es bleiben die allgemeinen Pflichten aus Datenschutz und KI-Kompetenz.
- Beispiel
- Microsoft schließt für Dragon Copilot (vormals Nuance DAX Copilot) außerhalb Großbritanniens ausdrücklich aus, dass das Produkt ein Medizinprodukt ist. Die Zweckbestimmung nimmt Empfehlungen zu Diagnose und Behandlung ausdrücklich aus.
Diagnose- und Kodierunterstützung
Das System erzeugt Information, die in eine diagnostische oder therapeutische Entscheidung einfließt, etwa Kodiervorschläge, Verdachtsdiagnosen oder Befundpriorisierung.
- MDR
- Medizinprodukt nach MDR Regel 11, regelmäßig mindestens Klasse IIa, mit Konformitätsbewertung unter Einbindung einer Benannten Stelle.
- EU AI Act
- Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang I AI Act, weil das Produkt als Medizinprodukt einer Drittprüfung unterliegt. Damit greift der volle Betreiberpflichtenkatalog.
- Beispiel
- Tandem Health führt seinen Coding Assistant seit Februar 2026 als Medizinprodukt der Klasse IIa, zertifiziert unter Beteiligung einer Benannten Stelle. Seit Mai 2026 gilt das auch für den Scribe des Anbieters, obwohl er vor allem dokumentiert.
Die beiden Beispiele zeigen, wo die Trennlinie tatsächlich verläuft. Ein Gespräch in eine Notiz zu fassen, führt Microsoft ausdrücklich nicht als Medizinprodukt, Tandem Health als Klasse IIa mit Benannter Stelle. Erst diese Drittprüfung ist der Schalter, der über Anhang I des AI Act die Hochrisiko-Einordnung auslöst, mit Betreiberpflichten ab dem 2. August 2028. Für Ihre Praxis zählt deshalb, was der Hersteller in der Zweckbestimmung und der Konformitätserklärung festgelegt hat.
Für die ICD-Kodierung im Speziellen, die in der aktuellen PVS-Generation als Komfortfunktion vermarktet wird, ist diese Einordnung längst Praxis. Warum der Kodiervorschlag de facto Diagnoseunterstützung ist, schlüsselt der Beitrag zum ICD-Vorschlag durch KI auf.
Der Arzt wird Betreiber, mit der Buchung
Sobald eine Praxis ein KI-System aktiv einsetzt, wird sie nach dem EU AI Act zur Betreiberin. Diese Rolle entsteht mit der bewussten Buchung der Funktion, nicht durch ein stilles Software-Update. Die meisten Ambient-Tools sind buchbare Module oder eigenständige Anwendungen, deren Aktivierung eine Entscheidung der Praxis ist.
Aus dieser Rolle folgt bei Hochrisiko-Systemen der Pflichtenkatalog nach Art. 26 AI Act, also wirksame menschliche Aufsicht, Überwachung des Betriebs und die Aufbewahrung der automatisch erzeugten Logs. Bei reinen Dokumentationstools entfällt der Hochrisiko-Teil, die KI-Kompetenz und der Datenschutz bleiben aber bestehen.
Menschliche Aufsicht
Kein KI-Output darf ungeprüft in die Akte. Das Review-Interface, in dem der Arzt prüft, korrigiert und freigibt, ist der regulatorisch entscheidende Teil. Mehr dazu im Review-Interface-Beitrag.
Audit-Trail
Korrekturen und Freigaben müssen reproduzierbar dokumentiert sein. Der Audit-Log ist zugleich der Nachweis, dass die menschliche Aufsicht tatsächlich stattfindet.
KI-Kompetenz
Art. 4 AI Act verlangt seit Februar 2025 Maßnahmen, die die KI-Kompetenz von Arzt und Team unterstützen, als Bemühungspflicht mit Audit-Trail-Logik und ohne Garantie für ein bestimmtes Niveau.
Die KVNO-Checkliste, und was sie offenlässt
Die fünf datenschutzrechtlichen Punkte der KV Nordrhein bilden die Grundlage für den Einsatz jedes Ambient-Tools.
Zwei Fragen, nicht eine
Die Dokumentation läuft ohne Einwilligung über Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO. Ob das Gespräch dafür aufgezeichnet werden darf, ist eine eigene und offene Frage; § 201 StGB ist der Grund, das Einverständnis vorher einzuholen und festzuhalten.
Transparenz gegenüber Patienten
Der KI-Einsatz gehört in die Patienteninformation nach Art. 13 DSGVO und sichtbar ins Wartezimmer.
EU-Datenverarbeitung
Nur Anbieter mit Serververarbeitung innerhalb der EU. Bei Gesundheitsdaten ist eine Verarbeitung in Drittländern ohne ausreichendes Schutzniveau problematisch, und § 203 StGB bleibt selbst bei EU-Hosting ein Thema, sobald US-Mutterkonzerne über den Cloud Act Zugriff erlangen können.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 DSGVO. Eine DSFA nach Art. 35 DSGVO ist bei Cloud-gestützten KI-Diensten in der Regel erforderlich.
Auftragsverarbeitungsvertrag
Wer einen externen Anbieter nutzt, bleibt als Praxisinhaber verantwortlich und schließt einen AVV nach Art. 28 DSGVO ab, der den Verarbeitungszweck genau begrenzt.
Die offene Frage
Welche Funktion hat das Tool, und welche Klasse folgt daraus?
Die Checkliste klärt den Datenschutz, nicht die produktrechtliche Einordnung. Wer ein Tool mit Diagnose- oder Kodierunterstützung einsetzt, betreibt unter Umständen ein Hochrisiko-KI-System und trägt einen weit größeren Pflichtenkatalog, als die fünf Punkte abbilden. Die erste Frage vor der Buchung lautet deshalb, ob das System nur dokumentiert oder mitbewertet.
Datenschutz bleibt die Grundlage, in jeder Kategorie
Unabhängig von der Risikoklasse verarbeitet jedes Ambient-Tool Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, also die sensibelste Datenkategorie. Für die Behandlung und ihre Dokumentation ist der Erlaubnistatbestand seit Langem geklärt. Er steht in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG und dem Behandlungsvertrag. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung halten in ihren gemeinsamen Hinweisen zur ärztlichen Schweigepflicht vom Oktober 2025 ausdrücklich fest, dass es der zusätzlichen Einholung einer Einwilligung insoweit nicht bedarf, und zählen Anamnese, Befunderhebung und Dokumentation dort auf.
Die Aufzeichnung des Gesprächs ist davon eine eigene Frage, und sie ist offen. Der Erlaubnistatbestand hängt am Wort erforderlich, und dokumentieren lässt sich auch ohne Mithören. Ob die Aufnahme als Mittel noch getragen wird, hat in Deutschland weder eine Aufsichtsbehörde noch ein Gericht entschieden. Die vorhandenen Maßstäbe sprechen eher dagegen, etwa der Hinwegdenken-Test des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg und dessen Feststellung, dass KI-Systeme derzeit noch nicht generell zum üblichen Stand der ärztlichen Kunst gehören. NHS England hat für ambiente Dokumentationswerkzeuge umgekehrt entschieden, dass keine ausdrückliche Einwilligung nötig ist, allerdings auf einer Rechtsgrundlage, die es in der deutschen Praxis nicht gibt, und flankiert von einem echten Widerspruchsrecht.
Der Grund, warum in der Praxis trotzdem vorher gefragt wird, steht im Strafrecht. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt. Ob eine Transkription in Echtzeit ohne gespeichertes Audio darunter fällt, ist ungeklärt. Die Literatur ist geteilt, veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es nicht, und die Antwort hängt an einer Tatsache am Produkt, nämlich daran, ob das Audiosignal über das reine Durchleiten hinaus gepuffert oder in Segmenten vorgehalten wird. Der Ausweg über Absatz 2 trägt nicht, weil übliche Mithöreinrichtungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Abhörgeräte sind. Wer vor dem Gespräch fragt, muss die Frage nicht entscheiden, und nach der Einschätzung der KV Nordrhein genügt dafür eine mündliche Erklärung, die im Praxisverwaltungssystem festgehalten wird.
Daraus folgen drei Dinge für den Alltag. Das Einverständnis gehört auf Aufnahme und Transkription bezogen und nicht auf die Dokumentation, sonst hängt die Behandlungsakte an einer widerruflichen Erklärung. Ein Widerruf trifft deshalb Aufnahme und Transkript, während die Akte nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre bleibt. Und wer ablehnt, bekommt seine Dokumentation trotzdem, nur auf dem bisherigen Weg.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist bei Cloud-gestützter, systematischer Verarbeitung von Gesundheitsdaten regelmäßig verpflichtend. Sie ist kein Formalakt, sondern die strukturierte Risikoabwägung, die der Anbieterauswahl und der Buchung vorausgeht. Hinzu kommt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, der den Verarbeitungszweck vertraglich begrenzt.
In der Kassenpraxis kommt § 393 SGB V hinzu. Gesundheitsdaten dürfen nur in einen Cloud-Dienst, dessen Anbieter ein aktuelles C5-Testat vorweist, seit Juli 2025 in der Regel vom Typ 2. Das Testat des Rechenzentrums, in dem der Anbieter betreibt, genügt dafür nicht.
Bei Anbietern mit US-Mutterkonzern bleibt § 203 StGB auch bei EU-Hosting relevant, weil der Cloud Act Zugriffe auf in der EU gespeicherte Daten ermöglichen kann. Die Mechanik ist im Beitrag § 203 StGB trifft Cloud-KI aufgeschlüsselt.
Häufige Fragen
Ist ein Ambient-Scribing-Tool ein Medizinprodukt?
+
Das hängt von der Zweckbestimmung ab, nicht vom Marketing-Etikett. Ein Tool, das ausschließlich transkribiert und strukturiert, ist in der Regel kein Medizinprodukt. Sobald es Information für eine diagnostische oder therapeutische Entscheidung erzeugt, etwa Kodiervorschläge oder Verdachtsdiagnosen, greift MDR Regel 11 und es wird regelmäßig zum Medizinprodukt ab Klasse IIa.
Wird mein Ambient-Scribing-System dadurch zur Hochrisiko-KI?
+
Nur, wenn es als Medizinprodukt einer Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle unterliegt. Das ist ab Klasse IIa der Fall. Über Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang I AI Act wird ein solches Produkt zum Hochrisiko-KI-System. Ein reines, als Klasse I selbstzertifiziertes Transkriptionstool löst diese Drittprüfung nicht aus und ist daher kein Anhang-I-Hochrisikofall.
Welche Pflichten gelten unabhängig von der Risikoklasse?
+
Drei Pflichten greifen ab dem ersten Einsatz und unabhängig von der MDR-Klasse: die KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act als dokumentierte Bemühungspflicht, der Datenschutz nach DSGVO mit AVV und gegebenenfalls DSFA sowie die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Ab wann gelten die Hochrisiko-Betreiberpflichten?
+
Seit dem Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, stehen die Fristen fest. Für Systeme, die über Anhang I als Medizinprodukt Hochrisiko-KI sind, gelten die Betreiberpflichten ab dem 2. August 2028. Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 sind dagegen schon seit Februar 2025 geschuldet.
Reicht die mündliche Einwilligung des Patienten für die Aufzeichnung?
+
Nach der Einschätzung der KV Nordrhein genügt eine mündliche Einwilligung, sofern sie vor dem Gespräch eingeholt und im Praxisverwaltungssystem dokumentiert wird. Entscheidend ist die nachweisbare Dokumentation und nicht die Form der Erklärung. Das passt zur Sache, weil das Einverständnis hier vor allem § 201 StGB betrifft und die Schwelle dort niedriger liegt als bei einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO.
Brauche ich eine explizite Patienteneinwilligung für KI-gestützte Dokumentation?
+
Für die KI-gestützte Dokumentation selbst in der Regel nicht. Die Verarbeitung stützt sich auf den Behandlungsvertrag (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO); diese Linie bestätigt auch der Chefjustiziar der KBV. Drei Pflichten bleiben: die Patienteninformation nach Art. 13 DSGVO über den KI-Einsatz, ein Auftragsverarbeitungsvertrag ohne eigene Nutzungsrechte des Anbieters an den Daten und die Schweigepflicht-Anforderungen des § 203 StGB. Ein Einverständnis braucht es dort, wo das Patientengespräch aufgezeichnet wird; tragender Grund dafür ist § 201 StGB, und ob die Aufnahme datenschutzrechtlich noch vom Behandlungsvertrag getragen wird, hat in Deutschland niemand entschieden. Eine ausdrückliche Einwilligung braucht es außerdem, wo ein Werkzeug Patientendaten für eigene Zwecke wie Modelltraining verwendet.
Daniel Kleiboldt
Legal Engineer · Jurist, LL.M., Software Engineer
Berät Praxen, MVZ und Kliniken zu EU AI Act, DSGVO und Haftungsfragen beim KI-Einsatz. Lehrauftrag an der Hochschule Neu-Ulm (HNU).